Unsere Leistungen
Wir unterstützen Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen bei allen Finanzierungsfragen
WEG-Finanzierungen für Renovierungen und Sanierungen
Wir helfen Hausverwaltungen alle Ihre Verpflichtungen der WEG gegenüber zu erfüllen
Vorhandene WEG-Finanzierungen optimieren
Gemeinsam prüfen wir Ihren aktuellen Kredit
Wir berechnen Ihre Ersparnis durch
einen günstigeren Zinssatz
Wir sorgen für eine niedrigere Monatsrate oder schnellere Rückzahlung
„Die Zukunft gehört denen, die die Möglichkeiten erkennen, bevor sie offensichtlich werden.“
Oscar WILDE
Was ist eine WEG?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist eine juristische Person (gem. WEG Gesetz) mit Teilrechtsfähigkeit und kann als solche Verträge abschließen. Die Interessen der Wohnungseigentümer werden durch die WEG vertreten. Gleichzeitig agiert die WEG als Schlichtungsstelle bei Streitereien zwischen den Eigentümern.
In einer Eigentümerversammlung wird von der Eigentümergesellschaft ein gesetzlicher Vertreter gewählt oder ein Verwalter (Hausverwaltung ) bestellt. Dieser wird benötigt, um als juristische Person nach außen hin auftreten bzw. handeln zu können. Der bestellte Verwalter muss ins Grundbuch eingetragen werden.
Durch den Erwerb einer Eigentumswohnung wird man zum Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Als ein Mitglied einer WEG muss man sich an die Bestimmungen und die Hausordnung der WEG halten.
Eigentümer einer Wohnung wird man durch Eintragung im Grundbuch. In der eigenen Wohnung hat der Eigentümer prinzipiell das alleinige Bestimmungsrecht. Dennoch gilt es einiges zu beachten:
Im Falle einer Änderung am Wohnungseigentum oder einer Sanierungsmaßnahme in der eigenen Wohnung, unterscheidet man zwischen einer genehmigungsfreien oder genehmigungsbedürftigen Veränderung. Ein Beispiel zu einer genehmigungsfreien Veränderung ist das Entfernen einer nichttragenden Innenwand. Besteht hingegen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, muss die Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümern eingeholt werden.
Als Eigentümer ist man auch Miteigentümer der (Gesamt)-Liegenschaft. Dazu zählen nicht nur die einzelnen Wohnungen, sondern auch die „allgemeinen Teile“ wie Müllräume, Stiegenhäuser, Dächer, Fassaden, Aufzug usw.
Im Bereich der Willensbildung in der WEG muss man zwischen der Beschlussfassung und einer Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer unterscheiden.
Beschlussfassung:
- Beschlüsse werden zu Themen der Liegenschaftsverwaltung gefasst und bedürfen keiner besonderen Formvorschrift.
Vereinbarung:
- Eine Vereinbarung stellt eine Verfügungshandlung dar, welche schriftlich festgehalten werden muss.
Wie funktioniert die Beschlussfassung in einer WEG?
Im Zuge der Verwaltung wird man regelmäßig mit einer Beschlussfassung konfrontiert. Im Regelfall gilt bei Entscheidungen, welche die WEG betreffen, ein Mehrheitsbeschluss.
Bestimmt wird die Mehrheit der Wohnungseigentümer nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft.
Bei der Mehrheit muss zwischen der
- absoluten Mehrheit: mehr als 50% der Grundbuchanteile
- der qualifizierten Mehrheit: 2/3 der Grundbuchanteile
- und der einstimmigen Mehrheit: wenn alle auf der Eigentümerversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder einem Antrag zustimmen
unterschieden werden.
Gegenstand einer Beschlussfassung sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, der außerordentlichen Verwaltung sowie Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gem. ABGB.
Maßnahmen der ordentlichen
Verwaltung:
Für die Durchführung der Maßnahmen bedarf es grundsätzlich keiner Beschlussfassung. Der Verwalter kann und muss aufgrund seiner Verantwortung für die Eigentümergemeinschaft, Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ohne Beschlussfassung setzen.
Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung:
Der Gesetzgeber versteht darunter alle Angelegenheiten, welche eine nützliche Verbesserung darstellen oder eine über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderung sind. Als Faustregel kann man sagen, wenn etwas Neues entsteht, hergestellt oder neu angeschafft wird. Davor bedarf es einer Beschlussfassung.
Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gem. ABGB
Zu diesen Maßnahmen zählen Veränderungen des bestehenden Zustands. Dabei ist ein allstimmiger Beschluss notwendig. Das bedeutet, dass alle Stimmen der im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer erforderlich sind.
Ist eine WEG kreditfähig?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann grundsätzlich eine Darlehensaufnahme beschließen.
Der Verwalter oder Vertreter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen sowie Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen.
WEG-Finanzierung
Wann wird eine WEG Finanzierung benötigt?
Bevor es zur Aufnahme einer WEG Finanzierung kommt, wird die Reparaturrücklage aufgezehrt. Sollte diese nicht ausreichen aber dennoch eine Maßnahme notwendig sein, wird schließlich eine WEG Finanzierung benötigt. Mögliche Maßnahmen sind z.B. Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung baulicher Mängel durch Reparatur und Erneuerung (z. B. Fenster, Fassade, Lifterneuerung), Ersatz veralteter Heizungen, bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse etc.
Wer haftet wofür?
Es gilt die solidar- bzw. Ausfallshaftung der Gemeinschaft bzw. der einzelnen Wohnungseigentümer. Das bedeutet, wenn ein oder sogar mehrere Miteigentümer mit den Zahlungen in Verzug geraten oder gar zahlungsunfähig werden, muss die Gemeinschaft einspringen.
Der Gesetzgeber hat aber, um die Verpflichtungen abzufedern, ein gesetzliches Vorzugspfandrecht für Zahlungsrückständen von Miteigentümern eingeführt. Im Namen der Miteigentümergemeinschaft kann der Verwalter …
Ablauf & Zustandekommen einer WEG-Finanzierung
Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung werden von der Hausverwaltung Kreditangebote eingeholt. Mit unserem Finanzierungsrechner werden verschiedene Kalkulationsbeispiele mit Fixzinsätzen und variablen Zinssätzen dargestellt. So kann sich die WEG einen groben Überblick über die Gesamtkosten, Rate, Laufzeit, etc. verschaffen.
Wenn sich die Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Finanzierungsform entschieden hat, werden im Anschluss die verschiedenen Angebote von den Banken eingeholt und verglichen. Durch diesen Vergleich kann man die günstigste und beste Variante für die WEG-Finanzierung auswählen.
Eigentümer sind nicht verpflichtet am Kreditmodell teilzunehmen. Im Falle, dass trotzdem eine Maßnahme durchgeführt werden muss und die Rücklage nicht ausreicht, kann der Eigentümer das benötigte Kapital als Sonderumlage innerhalb einer bestimmten Frist durch eigene Mittel einbringen.
Folgende Abbildung veranschaulicht den gerade eben beschriebenen Fall.
Beispiel zum Ablauf bzw. zu den Kosten:
Rechtliche Grundlagen
Wohnungseigentums Gesetz (WEG)
In Österreich unterliegen alle Eigentumswohnungen dem umfangreichen Bundesgesetz über Wohnungseigentum. Das Wohnungseigentumsgesetz definiert alle gesetzlichen Regelungen zum Wohnungseigentum. Das WEG beinhaltet außerdem die Begründung von Wohnungseigentum, die Voraussetzungen, den Erwerb sowie die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer usw.
Aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergeben sich folgende Pflichten:
- Haftung für das Verhalten von Mietern der eigenen Wohnung
- Einhaltung der Hausordnung
- Die Wohnung ist so Instand zu halten, dass daraus keinem anderen Miteigentümer Schaden entsteht
- Zahlungspflichten
- usw.
Folgende Rechte haben Wohnungseigentümer:
- Verfügungsrechte
- Nutzungsrechte
- das Recht, die Wohnung zu vermieten
Zusätzlich sind im Wohnungseigentumsgesetz weitere Vorschriften zu wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren und zur Verwaltung der Liegenschaft enthalten.
Zusammenfassung zur WEG-Finanzierung
Die WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft und damit eine juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit. Durch den in der Eigentümerversammlung bestimmten Vertreter oder Verwalter werden die Interessen der Wohnungseigentümer vertreten.
Eine WEG kann ohne Probleme einen Kredit aufnehmen. Dabei wird die Rücklage verwendet, um die Kosten zu reduzieren. Als Eigentümer einer Wohnung kann man auch den Anteil durch eigene Mittel aufbringen. Der Verwalter ist verpflichtet, die Beträge in Empfang zu nehmen und abzuführen. Sollte ein Eigentümer die Beträge nicht mehr bezahlen können, gilt die solidar- bzw. Ausfallshaftung.
Eigentumswohnungen in Österreich unterliegen dem Bundesgesetz über Wohnungseigentum. Darin sind alle gesetzlichen Regelungen zum Wohnungseigentum definiert.